Poolbau ist möglich

Gemeinderat genehmigt Antrag eines Bürgers


Soyener Gemeinderat genehmigt Antrag eines BürgersFür das Gebiet Soyen Süd-West wurde im Vorjahr vom Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen und eine Veränderungssperre erlassen. Ziel ist es, eine geregelte Erschließung und Wohnbebauung im Geltungsbereich zu ermöglichen (wir berichteten). In der gestrigen Sitzung genehmigte der Gemeinderat den Antrag eines Bürgers auf isolierte Ausnahme von der Veränderungssperre zum Bau eines Swimmingpools und Gerätehauses.
Zweite Bürgermeisterin Afra Zantner erklärte, dass das Grundstück in dem Bereich der im Juni beschlossenen Veränderungssperre liege. Aufgrund der Lage des Grundstücks dürften der Swimmingpool und das Gerätehaus grundsätzlich nicht gebaut werden, es sei denn, die Gemeinde lasse eine Ausnahme von der Veränderungssperre für beide Vorhaben zu.
„Von der Veränderungssperre kann eine Ausnahme zugelassen werden“, so Zantner, nämlich dann, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Ein Ziel der Bauleitplanung ist die Sicherung einer städtebaulichen geordneten Nachverdichtung, hierbei sind der Swimmingpool und das Gerätehaus als Nebenanlage bei der Berechnung der überbaubaren Grundstücksfläche zu berücksichtigen. „Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht bekannt, welche maximale Grundflächenzahl im Bebauungsplan, im Hinblick auf die Niederschlagswasserentsorgung und Entlastung des bestehenden Kanalnetzes, notwendig sind“, erklärte Afra Zantner. Allerdings plane der Bauherr, das Niederschlagswasser aus den beiden baulichen Anlagen auf dem Grundstück versickern zu lassen und nicht in den Kanal einzuleiten.
Auch sei für den Swimmingpool und das Gerätehaus keine eigene Erschließung notwendig. Beides sind sogenannte Nebenanlagen zur vorhandenen Wohnnutzung.
Dazu komme, dass im Bereich des Gartens keine Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen, die durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten.
Der Gemeinderat Soyen stimmte dem Bauvorhaben unter der Bedingung, dass der Bauherr eine schriftliche Verzichtserklärung abgibt, zu. Darin soll geregelt sein, dass das Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück versickert und dass die Ableitung des Niederschlagswassers auf andere Grundstücke, insbesondere auf die öffentliche Straße, nicht stattfindet.

Tanja Geidobler